Satzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen:
Schützenverein "Hubertus" Landsweiler Reden e.V.
2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ottweiler einzutragen und
seinen Sitz in Landsweiler-Reden.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage
(nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes), der Abhaltung
von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der
körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der
Jugend, durch der Leibesübungen und Kameradschaft.
2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn, Etwaige Überschüsse sind
zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes, dessen Satzung er
anerkennt.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden, Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat :
· aktive Mitglieder über 18 Jahre
· aktive Mitglieder unter 18 Jahre
· passive Mitglieder
· Ehrenmitglieder
2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können
alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnisse befinden und
über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie auf
Wunsch eine Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich
durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu
achten.
4. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben,
können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt
werden.
§ 5 Rechte und Pflichte der Mitglieder
1. Mitglieder haben freien Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen
werden durch Vorstandbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern,
die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur
Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu
beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz
wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach
Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat
bezahlt werden.
3. Ehrenmitglieder genießen alle rechte der ordentlichen Mitglieder.
4. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche
Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von
einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu
zahlen.
2. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden (§5 Nr. 2). Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.
3. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten
Mitgliederversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig
entscheidet.
4. Ausgetragene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an
den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte
abzugeben.
§ 7 Beiträge der Mitglieder
1. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung bestimmt wird.
2. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes
(§2) zu verwenden.
§ 8 Leitung des Vereins
1. Der Geschäftsführende Vorstand -1. und 2. Vorsitzende, Schatzmeister,
Sportwart und Schriftführer leiten die Vereinsgeschäfte und vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtsverbindlichen Vertretung
genügt die gemeinschaftliche Zeichnung des Schatzmeisters und einem
anderen Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes.
2. Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und 5
Beisitzern. Die 5 Beisitzer werden durch den Geschäftsführenden Vorstand
innerhalb eines Monats gewählt und bekannt gegeben.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre
gewählt. Die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
4. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen,
sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu
bestellen.
Er entscheidet in allen Satzungsfällen. Die Sitzungen werden geleitet vom 1.
Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über
Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom
Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
5. Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Mitgliederversammlung weg, sei
durch Tod, Rücktritt oder dgl., so ist der Geschäftsführende Vorstand
berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten
Mitgliederversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Fällt der 1.
Vorsitzende weg, dann tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Scheidet der
2. Vorsitzende aus, so wird er bis zur nächsten Mitgliederversammlung
durch den Schatzmeister vertreten.
§ 9 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt auf Dauer von 2 Jahren zwei
Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche
Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.
§ 10 Ehrenamtliche Tätigkeiten
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein
Vereinsmitglied dürfen Gewinnanteile, Zuwendungen, Vergütungen oder
andere bezahlt werden.
§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres
durchgeführt werden. Sie wird vom 1.Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung vom 2.Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung muss
spätestens zwei Wochen vorher im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde
Schiffweiler und an der Bekanntmachungstafel des Vereins unter Angabe der
Tagesordnungspunkte erfolgen. Auswärtige Mitglieder werden schriftlich
eingeladen.
1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Geschäftsführenden Vorstandes über das abgelaufene
Geschäftsjahr
b) Entlastung der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes
c) - alle 2 Jahre - Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes und der
Kassenprüfer
d) Genehmigung des Haushaltsvorschlag
e) Satzungsänderungen
f) Verschiedenes
g) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss einer Mitglieds
h) Beschlussfassung über An- und Verkauf von Grundstücken
2. Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden,
wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich
eingereicht werden.
3. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
4. Über jede Mitgliedversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Außerordentlich Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentlich
Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
2. Der Vorsitzende muss eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen,
wenn die von mindesten 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter
Angabe des Grundes verlangt wird.
3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse
wie die ordentlich Mitgliederversammlung.
4. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 11 Nr. 1 -
4.
§ 13 Beschlussfassung
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 der in der
Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich:
1. Änderung der Satzung; wird eine Satzungsbestimmung, welche eine
Vorrausetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert,
neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu
benachrichtigen.
2. Berufung eines ausgeschlossenen Mitgliedes bzgl. des Ausschlusses
3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7
Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. Die Auflösung bzw.
Verschmelzung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung
hierüber angekündigt ist.
4. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich. Die Zustimmung der erschienen Mitglieder muss schriftlich
erfolgen.
§ 14 Bedürfnisnachweis
Bedürfnisnachweise zum Erwerb einer werden - nach Beschluss des Vorstandes
- erst dann erteilt, wenn der Schütze ein Rundenkampfjahr aktiv mit
geschossen hat.
§ 15 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des
Finanzamtes treuhänderisch auf die örtliche auf die örtliche
Gemeindeverwaltung zu übertragen, mit der Auflage, es zunächst für die Dauer
von 10 Jahren zu verwalten und im Falle einer Neugründung des Vereins,
diesem wieder zur Verfügung zu stellen. Erfolgt keine Neugründung mehr, so
ist das Vermögen ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen
Vereinszweckes.


Landsweiler den 22.02.2002
Der Vorstand


Original der Satzung mit Eintragungsvermerk des Amtsgericht Ottweiler befindet
sich in den Geschäftsunterlagen des Vorstandes und kann auf Wunsch
eingesehen werden.