Satzung des Schützenvereines Hubertus Landsweiler-Reden 1928 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereines
§ 3 Mitgliedschaften
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Vereinsstrafen
§ 8 Mitgliedsbeiträge / Arbeitsstunden
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Kassenprüfer
§ 13 Ehrenmitgliedschaft
§ 14 Ordnungen
§ 15 Auflösung
§ 16 Datenschutz
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.)
der Verein führt den Namen Schützenverein Hubertus Landsweiler-
Reden 1928 e.V.. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ottweiler unter der Nummer 254 eingetragen.
2.)
Der Verein hat seinen Sitz in Landsweiler-Reden
3.)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereines
1.)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.)
Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage (nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V.), dem er als Mitglied angehört und dessen Setzungssatzung er anerkennt. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung schießsportlicher Veranstaltungen sowie der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere durch Förderung der Jugend.
3.)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
4.)
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.)
Es darf keine Person durch die Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, der unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaften
1. Der Verein besteht aus: - ordentlichen-/ fördernden- und Ehrenmitgliedern
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.)
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat und die Satzung anerkennt. Bei Aufnahmeanträgen Jugendlicher im Alter bis zu 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2.)
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gilt die Regelung wie für ordentliche Mitglieder entsprechend.
3.)
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.)
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen, Sportwaffen, Schussgeräte und sonstigen Geräte des Vereins zweckentsprechend zu benutzen. Der Umgang mit Waffen und Munition richtet sich bei minderjährigen Vereinsmitgliedern nach § 27 WaffG entsprechend.
2.)
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen des Vereins einzuhalten.
3.)
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß der Gebührenordnung des Vereins verpflichtet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
2.)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3.)
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von drei (3) Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig
§ 7 Vereinsstrafen
1.) Verstöße gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins können durch den Vorstand verfolgt werden.
2.) Der Antrag an den Vorstand auf Ahndung eines Fehlverhaltens eines Mitglieds kann von jedem Mitglied in schriftlicher Form gestellt werden. Das betreffende Mitglied ist zu den gemachten Vorwürfen anzuhören. Das Mitglied kann innerhalb von vier Wochen Stellung zu den Vorwürfen nehmen. Danach entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3.
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3.) Gegen die Entscheidung des Vorstands kann innerhalb von drei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Vorstands Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet abschließend. Im Falle der Fristversäumnis ist die Entscheidung des Vorstands bindend.
4.) Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte. Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
5.) Je nach der Schwere des Verstoßes kann der Vorstand auf folgende Strafen entscheiden:
• Verwarnung
• Entzug des Stimmrechts während der Mitgliederversammlung
• Verbot der Nutzung der Vereinseinrichtungen
• Geldstrafe von 5 bis 500 Euro
• Ausschluss aus dem Verein
6.) Die Verhängung einer Vereinsstrafe kann durch den Vorstand zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Mitglied sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und es zu erwarten ist, dass es künftig nicht mehr gegen die Satzung und die Ordnungen des Vereins verstoßen wird. Dabei sind die Persönlichkeit des Mitglieds, sein Wirken im Verein, die Umstände des Verstoßes und sein Verhalten nach dem Verstoß zu berücksichtigen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge / Arbeitsstunden
1.)
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit wird in der Gebührenordnung durch den Vorstand geregelt.
2.)
Beitragsanpassungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder beschlossen werden.
3.)
Ferner kann der Verein seine Mitglieder verpflichten, jährlich bis zu maximal 10 Arbeitsstunden oder ersatzweise Abgeltungszahlungen zu leisten. Die Einzelheiten bleiben einem Beschluss der Mitgliederversammlung vorbehalten.
§ 9 Organe des Vereins
1.)
Der Vorstand
2.)
Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
1.)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
•
1.Vorsitzender
•
2.Vorsitzender
•
Schatzmeister
•
Schriftführer
•
Sportwart
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
2.)
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
•
1. Vorsitzender
•
2. Vorsitzender
•
Schatzmeister
•
Schriftführer
•
Sportwart
•
Organisationsleiter
•
Gerätewart
•
Jugendwart
•
Referenten für: Bogen, Lang- u. Kurzwaffen, BDS, Öffentlichkeitsarbeit, Prävention sexualisierter Gewalt – Belästigung u. Missbrauch im Sport
•
Beisitzer nach ermessen des Vorstandes
3.)
Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
4.)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal alle zwei Jahr statt.
3.) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
5.) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
6.) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
7.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8.) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet
9.)
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
10.)
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
11.)
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
12.)
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
13.)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Kassenprüfer
1.)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer.
2.)
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
3.)
Eine Wiederwahl ist zulässig
1.)
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
2.)
Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§ 14 Ordnungen
1.)
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Gebührenordnung sowie eine Ordnung zur Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Weiter darüber hinaus notwendige Regelungen werden vom Vorstand erlassen. Diese Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes beschlossen werden
§ 15 Auflösung
1.)
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der gesamten Mitglieder erschienen sind. Ist diese Anzahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt.
2.)
Bei der Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das noch vorhandene Vermögen der örtlichen Gemeindeverwaltung mit der Auflage zu übergeben, es so lange treuhänderisch zu verwalten, bis es für gleiche sportliche Zwecke wieder verwendet werden kann.
§ 16 Datenschutz
1.)
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben; Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, Telefonnummer, e-MailAdresse, Staatangehörigkeit und ggf. Lichtbild (gem. Aufnahmeantrag).
2.)
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
3.)
Als Mitglied des Schützenverbandes Saar muss der Schützenverein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und ggf. Merkmal "Behindert") an den Landesschützenverband weitergeben.
4.)
Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Homepage, am Schwarzen Brett nur im Rahmen der Wettkampfprotokolle (Name, Vorname, Schützenklasse, Ringzahl und Platzierung) und wenn das Mitglied nicht widersprochen hat.
5.)
Der Schützenverein ist verpflichtet bei Austritt aus dem Verein, eine Meldung gem. § 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine, Abs. (5) Waffengesetz, den Behörden anzuzeigen.
6.)
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO; • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO; • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO; • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO; • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO; • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO; • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO; das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch berührt wird.